Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat einem Landwirt verboten, sein Pferd allein zu halten. Das finale Urteil begründet das Gericht mit dem § 16a Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Demnach sind Tiere verhaltensgerecht unterzubringen. Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspreche dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde, heißt es in der Urteilsbegründung. Fehlten diese Kontakte, könnten im Umgang mit den Pferden Probleme entstehen und bei den Pferden Verhaltensstörungen auftreten, so das Gericht.
Der Landwirt hatte das Tier allein als Arbeitspferd zum Holzrücken und für die Düngemittelproduktion gehalten, ohne Kontakt zu Artgenossen, nachdem zwei andere Pferde gestorben waren. Nach einer tierschutzrechtlichen Anzeige durch eine dritte Person und der Kontrolle eines Amtstierarztes war dem Landwirt die Einzelhaltung untersagt worden. Der Landwirt wurde aufgefordert, die Einzelhaltung zu beenden. Dies sei auch durch die Anschaffung eines zweiten Equiden oder durch die Einstellung des Wallachs in eine Pferdepension möglich. In jedem Fall sei mindestens Sicht-, Hör-, und Geruchskontakt zwischen den Tieren sicherzustellen.
Der Landwirt klagte daraufhin vor dem Oberverwaltungsgericht, das entschied: Die Berufung des Landwirts ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Laut Urteil ist es dem Landwirt freigestellt, diejenige Maßnahme zur Erfüllung der Verfügung zu ergreifen, die für ihn am besten umsetzbar ist. Der Umstand, dass alle Maßnahmen eine Veränderung des status quo sowie Unannehmlichkeiten, Risiken und gegebenenfalls auch finanzielle Einbußen für ihn bedingen, macht die Untersagungsverfügung nicht unverhältnismäßig.
