Tierschutzgesetz reicht für Verbot der isolierten Einzelhaltung von Pferden

Die Einzelhaltung von Pferden, also ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen, ist nicht artgerecht und kann vom Veterinäramt untersagt werden. Dies gilt laut Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 B 13.24) auch, obwohl es keine Pferdehaltungsverordnung gibt, die die Einzelhaltung explizit verbietet. Demnach reicht der allgemeine Tierschutzstandard im Tierschutzgesetz aus, damit Behörden gegen eine Haltung vorgehen können, die den sozialen Bedürfnissen von Pferden nicht gerecht wird.

Maßgeblich sei, dass Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. Dazu zählt bei Pferden als Herdentier der soziale Kontakt zu Artgenossen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspreche dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde.

Agrarheute

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