Vom Sinn eines Schutzvertrages

In Kaufverträgen zwischen Züchtern sind oftmals recht besondere Klauseln enthalten. So wird der Zuchteinsatz des verkauften Hundes bis hin zum Ausschluss reglementiert oder die Zuchtverwendung allein dem Verkäufer zugebilligt. Der Käufer meint dann gelegentlich: Wenn ich einen Hund kaufe, gehört er doch mir und ich kann mit ihm machen was ich will. Kann man also das Eigentumsrecht des Käufers beschneiden?

Das Mittel der Wahl ist der sogenannte Schutzvertrag.

Der normale Schutzvertrag besteht aus 2 Komponenten. Zunächst werden Pflichten des Käufers festgelegt. Diese können in Verhaltensregeln (den Hund artgerecht zu halten, regelmäßige Tierarztuntersuchungen), Gebrauchsbeschränkungen (den Hund nicht ganzjährig als Freiland-Wachhund einzusetzen) oder Unterlassungsgeboten (Zuchtbeschränkungen) bestehen. Hier sind der Phantasie der Vertragsparteien keine Grenzen gesetzt. Allerdings müssen diese Pflichten so genau beschrieben sein, dass notfalls auch ein Gericht versteht, was gemeint ist.

Einen weiteren Schutz soll ein Vorkaufsrecht bieten. So will der Verkäufer sein Mitspracherecht erhalten, wenn das Tier verkauft werden soll. Denn bei einem Weiterverkauf erlöschen die zwischen Verkäufer und Käufer bindenden Absprachen aus dem Schutzvertrag. Solange also das Tier nicht verkauft werden soll, bleibt nur Erstere als Ansatzpunkt.

Direkt kann der Verkäufer die Regelbefolgung nicht erzwingen. Wenn der Käufer jedoch gegen die Regeln verstößt, hat der Verkäufer einen Schadensersatzanspruch. Diesen zu beziffern, so dass es dem Käufer weh tut, mithin der Sicherungszweck durch finanziellen Druck erreicht werden kann, ist jedoch nahezu unmöglich. Welchen Schaden soll der Verkäufer denn haben, wenn ein Tier, das ehemals ihm gehörte, falsch gefüttert wird?

Deswegen braucht jeder Schutzvertrag noch Vertragsstrafenklauseln zur Absicherung. So verspricht der Käufer für die Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten die Zahlung einer bestimmten Summe. Tritt nun eine Pflichtverletzung ein, muss der Käufer diesen Betrag an den Verkäufer zahlen. Um dies zu vermeiden wird der Käufer sich wohl an die Schutzregeln halten.

So sichert eine Vertragsstrafe indirekt die Zweckerreichung ab. Damit dieser Idealfall aber eintreten kann, sollte man sich den Vertrag von kompetenter Seite erstellen lassen, denn der Teufel steckt wie immer im Detail.

Eine Vertragsstrafe ist frei zu vereinbaren, sie kann nur vom angerufenen Gericht auf Antrag des Schuldners herabgesetzt werden, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Verhinderung, die Funktion als Abschreckungs-, Druck- und Sicherungsmittel und als pauschalierter Schadensersatz, die Art, Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie das Verschulden des Verletzers (Vorsatz?) und die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu beachten. Ein Abstellen auf einen Bruchteil des zu schützenden Wertes kommt nach der BGH-Rechtsprechung nicht in Betracht.

Viele Musterverträge, die als AGB einzustufen sind, schreiben Vertragsstrafen für Fälle fest, in denen die Sanktion lediglich an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses gebunden ist. Solche Vereinbarungen sind allerdings meist unwirksam, da in AGB regelmäßig nur für schuldhafte Verstöße Vertragsstrafen vereinbart werden können.

Allerdings kann ein „Schutzvertrag“ auch ein eigenständiger Vertragstyp sein, mit dem der Abgeber das Tier eben gerade nicht verkaufen, sondern nur bis zu einem bestimmten Bedingungseintritt „ausleihen“ will. Derartige Verträge sollte man kritisch prüfen: Was darf der Empfänger mit dem Tier machen, was nicht, was sind die Sanktionen, wer trägt welche Kosten (Futter, Steuern, Versicherungen, …), muss man das Tier zurückgeben, … sind nur einige der Fragen, die sich stellen können.

Verfasst von: Frank Richter, Rechtsanwalt

Richterrecht.com

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